top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Einfachheit halber wird im gesamten Text nur die männliche Form genutzt, die weibliche Firm ist selbstredend eingeschlossen.

 

1. Vertragsgegenstand

1.1. Der Vermieter Autovermietung Matrix Rents KLG stellt dem Mieter ein Fahrzeug zur Verfügung, wie im Mietvertrag vereinbart.

1.2. Für eine Vermietung muss der Mieter ein Mindestalter von 21 Jahren vorweisen. Im Alter von 18-20 Jahren ist eine Vermietung nur in Begleitung von einem Erziehungsberechtigten möglich

1.3. Das Mietfahrzeug darf nur von den Personen gelenkt werden, welche im Mietvertrag stehen und von denen die Daten im Mietvertrag erfasst wurden. Der Mieter ist nicht berechtigt, dass Fahrzeug an Dritt Personen zu übergeben, welche nicht mit dem Vermieter besprochen und  im Mietvertrag erfasst wurden. Sollte sich nicht daran gehalten werden, führt dies zum gesamten Wegfall des Versicherungsschutzes.

1.4. Mit der Unterschrift im Vertrag, erklärt der Mieter alle notwendigen Wagenpapiere erhalten zu haben. Sollte ein Verlust der Unterlagen vorkommen, ist der Mieter verpflichtet den Preis für die Wiederbeschaffung zu tragen.

1.5. Mit Unterschrift vom Mieter, erklärt er sich verbindlich, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietvertrages fähig ist. 

1.6. Mit Unterschrift vom Mieter, erklärt er sich alle Auskünfte zu seiner Person wahrheitsgemäss und mit bestem Wissen ausgefüllt zu haben. 

 

2. Buchung und Reservierung

2.1. Eine Buchung kann telefonisch, persönlich, per E-Mail oder über die Online-Plattform vorgenommen werden.

2.2. Die Reservierung wird verbindlich, sobald sie von der Autovermietung schriftlich bestätigt und die Anzahlung getätigt wurde.

 

3. Zahlung, Zahlungsmöglichkeiten und Zahlungstermine

3.1. Die festgelegte Zahlung erfolgt immer vor der Vermietung. Die Höhe der Anzahlung beträgt 50%.

3.2. Es stehen folgende Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung: Überweisung, Kartenzahlung, Bar vor Ort. 

3.3. Die Anzahlung sollte innerhalb von 10 Werktagen erfolgen. Wenn die Vermietung kurzfristig erfolgt richtet sich die Zahlung nach Vereinbarung. Sollte das nicht der Fall sein, kann der Vermieter ohne weitere Ankündigung das Fahrzeug anderweitig vermieten.

Bei Zahlung via Überweisung: Der offene Betrag sollte spätestens 3 Werktage vor der Vermietung auf das vereinbarte Konto erfolgen. Sollte das Geld am Tag der Vermietung nicht eingetroffen sein, muss eine Kreditkarte hinterlegt werden, bzw. eine Barzahlung getätigt werden. Nach Erhalt des Geldes wird das Überschüssige Geld zurückerstattet. Bei Bezahlung vor Ort; Bar oder Kartenzahlung: Der Restbetrag muss vor der Vermietung beglichen werden.

 

4. Terminverschiebung, Stornierung, Nicht erscheinen und Rücktrittsrecht durch Vermieter

4.1. Terminverschiebungen und Stornierungen durch den Mieter müssen schriftlich mitgeteilt werden.

4.2. Wenn eine Terminverschiebung durch den Mieter 48h vor dem Reservierungstermin mitgeteilt wird, fallen keine Stornogebühren an. Bei der Terminverschiebung muss ein neues Datum festgelegt werden. Sollte man sich vorzeitig auf kein neues Datum einigen, wird ein Gutschein der Firma Matrix Rents KLG in bereits bezahlter Betragshöhe ausgestellt.

4.3. Stornierungen durch den Mieter müssen spätestens 48h vor Mietbeginn mitgeteilt werden. Bei einer Stornierung fallen 30% des Mietbetrags an. Dies wird von der Anzahlung abgezogen und die restlichen 20% werden zurücküberwiesen.

4.4. Bei Nicht erscheinen vom Mieter zum Termin ohne vorherige Bekanntgabe, wird die geleistete Anzahlung nicht zurückerstattet und wird vom Vermieter als Entschädigung angerechnet.  

4.5. Matrix Rents KLG hat das Vorrecht unter bestimmten Situationen vom Mietvertrag zurückzutreten oder eine Terminverschiebung zu veranlassen. Die bestimmten Situationen wären erhöhtes Verkehrsaufkommen (erhöhte Unfallgefahr), schlechtes Wetter (erhöhte Unfallgefahr), oder andere gefährdende Umstände, welche das Fahrzeug oder Fahrzeugführer gefährden könnten. Ebenfalls bei einem Fahrzeugausfall ( Beispielsweise Schadenfall am Fahrzeug, technischer Defekt, etc.) Bei diesen Fällen gibt es für Mieter und Vermieter keine Folgekosten.  

 

 

5. Terminverschiebung bei Aktions- und Sonderpreisen und Gutscheine

5.1 Aktions- und Sonderpreise welche speziell auf ein Datum festgelegt wurden (bspw. Wochenendspecial KW10, Osterwochenende, weiteres.. ) können mit der selben Leistung nicht auf einen anderen Termin gelegt werden, da hier Sonderpreise speziell für ein Datum gemacht wurden. Bei einer Terminverschiebung wird nur der bezahlte Betrag als Gutschein der Firma Matrix Rents KLG vergeben und nicht die ursprünglich erworbene Leistung. Eine Rückerstattung des Geldes in Bar ist nicht möglich.

5.2. Gutscheine sind nach der Geschäftsaufgabe nicht mehr gültig. 

 

 

6. Fahrzeugübergabe

6.1. Sollten keine Sondervereinbarungen im Mietvertrag getroffen werden, gilt die Über-und Rückgabe vom Fahrzeug immer am Standort der Matrix Rents KLG. Während der Mietdauer erfolgt die Unterbringung vom Privatauto des Mieters in einer Tiefgarage. Gegen Aufpreis und nach Vereinbarung mit einem Mitarbeiter der Matrix Rents KLG, ist ab einer Mietdauer von 24h eine Wunschort Lieferung möglich. 

6.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der Übernahme auf eventuelle Schäden zu prüfen und diese der Autovermietung unverzüglich zu melden. Mängel am Fahrzeug werden Vor und Nach der Vermietung schriftlich dokumentiert. Alle Schäden werden im Datenblatt ‚Schäden am Fahrzeug X‘ festgehalten. Mit der Unterschrift, erklärt sich der Mieter damit einverstanden.

6.3. Das Fahrzeug wird bei Fahrzeugübergabe mit vollen Tankstand übergeben. Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug mit vollem Tankstand übergeben werden. Andernfalls werden die Kosten für fehlenden Kraftstoff in Rechnung gestellt. Die Kraftstoffkosten gehen in der gesamten Mietzeit auf Kosten vom Mieter. 

 

 

7. Nutzung des Fahrzeugs

7.1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder einem im Mietvertrag angegebenen Fahrer genutzt werden.

7.2. Das Fahrzeug darf nicht für den Transport von gefährlichen Stoffen, zu illegalen Zwecken, für Rennen oder Wettbewerbe verwendet werden.

7.3. Im Fahrzeug darf weder GETRUNKEN, GEGESSEN, GERAUCHT oder sonstige Tätigkeiten vollbracht werden, welche den Wert des Fahrzeugs senken. Dazu gehört auch der Äusserliche Gebrauch des Fahrzeugs wie, das Parken in Tief- und Parkgaragen oder engen Parksituationen.

7.4. Es muss sich an die Strassenverkehrsvorschriften gehalten werden. Bei nicht Beachtung wird der Mieter zur Verantwortung gezogen. Ebenfalls darf das Auto nicht im freien Gelände, Fahrübungen zu motorsportlichen Zwecken, Fahrschulübungen, abseits befestigter Strassen oder zu Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung der Höchstgeschwindigkeit ankommt. Sollte dies nicht beachtet werden folgt der Versicherungsausschluss. 

7.5. Durch Unsachgemässer Bewegung der Fahrzeugs können Verschleissteile wie Bremsen, Reifen, Kupplung und weiteres, zum Defekt gebracht werden. Der Vermieter kann den Mieter durch nachträgliche Feststellung zur Rechenschaft ziehen. Unsachgemässes Bremsen sorgt für eine Überhitzung der Bremsen. Das sorgt bei einer Weiterfahrt zu einem Schaden durch den Verzug der Bremsscheiben. Folgende Schäden sind durch eine Data-Box/Computer nachweisbar und werden bei Verdachtsfall überprüft. Sollte sich der verdacht bestätigen, haftet der Mieter vollumfänglich. Jegliche Art von Fehlmanipulation, übermässiger Reifenverschleiss, Kavalierstarts, langes Schleifen der Kupplung (Überhitzung), Überdrehen des Motors, verschalten, etc. Bei einem Verdachtsfall hat Matrix Rents KLG das Vorrecht, nachträglich eine Analyse durchzuführen. 

7.6. Ohne vorherige Absprachen, darf das Auto nicht ins Ausland gefahren werden. Mittels Tracking App, wird beim verlassen des Landes der Vermieter benachrichtigt und sofort die Polizei eingeschalten. Jegliche Kosten gehen zu Lasten des Mieters. 

7.7. Der Mieter sorgt während der Mietzeit das Fahrzeug mit Sorgfalt zu überprüfen und zu führen. Die Überprüfung beinhaltet die Überwachung der Verkehrssicherheit, des Reifendrucks, des Ölstandes, die Einhaltung der Fahrzeugdaten wie beispielsweise Personenanzahl und Belastungsfähigkeit und die Sicherheit des Fahrzeugs besten Gewissens gegen Diebstahl und Einbruch zu schützen.

 

 

 

 

8. Haftung, Versicherung, Selbstbeteiligung und Kaution

8.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die während der Mietdauer entstehen.

8.2. Bei Unfällen und Schäden wird die Haftung vollumfänglich vom Mieter getragen, sofern folgende Punkte zutreffen: Missbrauch von Drogen und Alkohol, nicht angepasste Geschwindigkeit bei Wetterverhältnissen (Regen, Schnee, Eisglätte, weiteres..), zu nahes Auffahren, Vandalismus, grobe Fahrlässigkeit, erhöhte Geschwindigkeit oder Schäden von unbekannten Dritten. 

8.3. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug einem nicht aufgeführten Drittlenker das Fahrzeug übergeben, haften im Falle eines Schadens der Mieter als auch der Drittlenker unbeschränkt. 

8.4. Der Mieter und der aufgeführte Drittlenker/in haften im Schadensfall bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung.

8.5. Der Mieter muss jegliche Mitfahrer über die entstehenden Risiken in einem angemieteten Fahrzeug selbst belehren. Den Vermieter trifft im Zusammenhang mit dem durch den Mieter oder eine berechtigten Fahrer, erfolgende Verwendung des Fahrzeugs keine Verantwortung für Mitfahrer.

8.6. Der Mieter haftet für den Diebstahl des Fahrzeugs, sofern er nicht nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.

8.7. Ausgeschlossen sind aus welchem Grund auch immer, Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters im Mietvertrag.

8.8. Die Autovermietung stellt eine Vollkasko-Versicherung für das Fahrzeug zur Verfügung. Der Mieter haftet jedoch für die Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Selbstbeteiligung der Fahrzeuge von Matrix Rents KLG beträgt 3’000.-CHF.

8.9. Für Inlandsfahrten (Schweiz) ist keine Kaution notwenig. Für Auslandsfahrten (ausserhalb der Schweiz) wird eine Kaution in Höhe von 2’000.-CHF fällig, welche in Bar oder durch Abstellung vom privat Auto möglich sind (Die Annahme der Kaution durch das Privatauto ist erst nach vorheriger Rücksprache mit dem Vermieter möglich).

 

 

 

9. Massnahmen bei Unfällen

9.1. Beim Unfall, Wildschaden, Diebstahl und Brand hat der Mieter sofort die Polizei und den Vermieter zu benachrichtigen. Bei einem Schaden muss der Mieter folgendes Beachten: 

-sofort die Polizei hinzuziehen und auf der Unfallstelle warten bis die Polizei eine Unfallaufnahme gemacht hat. Sollte sich die Polizei weigern eine Unfallaufnahme zu machen muss er dies gegenüber dem Vermieter nachweisen. 

-sämtliche zur Feststellung und Dokumentierung des Sachverhalts erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. 

-Name und Anschrift aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen. Sowie alle Namen und Anschriften der Zeugen.

-ein sorgfältig und vollständiger Unfallrapport an den Vermieter zu übermitteln

-den Vermieter sofort telefonisch von einem Unfall zu verständigen und ihm die festgehaltenen Informationen mitzuteilen.

9.2. Bei einem Unfall mit Raserdelikt, übernimmt die Vollkasko-Versicherung keine Folgekosten. In einem solchen Fall, sind die Folgekosten sofort vom Mieter zu begleichen. 

9.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äusserungen, Zugeständnisse oder Zahlungen einer Regulierung des Schadenfalls durch dir für das Mietfahrzeug abgeschlossenen Versicherungen vorzugreifen. Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden anzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Schäden zwischenzeitlich behoben sein sollten. Der Mieter haftet auch bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung, im Falle von Grobfahrlässigkeit oder einem Raserdelikt in Höhe der verursachten Kosten. 

9.4. Ebenso ist der Mieter bei sonstigen Störungen am Fahrzeug verpflichtet, den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren. 

 

 

 

 

 

10. Schäden am Mietwagen

10.1. Da es sich um Gebrauchtwagen, kann der Mieter im Falle eines technischen Defektes in keiner Form irgendwelche Regressansprüche an den Vermieter richten. Der Mieter ist nicht berechtigt, im Namen des Vermieters, anderweitige Mietwägen zu bestellen. Sollten technische oder Betriebsstörungen bei Auto auftauchen, muss der Vermieter sofort darüber unterrichtet werden. Die Beseitigung des Schadens, darf nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen. Wenn der Mieter nachweisen kann, dass die Betriebsstörungen und Schäden nicht durch ihn verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs gegeben war, erstattet der Vermieter gegen Vorlage einer quittierten Originalrechnung die effektiven Kosten dem Mieter bzw. direkt der Fachwerkstatt. 

 

 

11. Mietdauer, Rückgabe und Strafen

11.1. Die Mietdauer ergibt sich aus dem schriftlichen Mietvertrag und endet zu dem vereinbarten Zeitpunkt.

11.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort zurückzugeben. Sollte der Mieter ausserhalb der vereinbarten Mietzeit kommen, muss er die Überschreitung aus den Mietpreisen nach der Preisliste bezahlen und hat in der Überschreitung keinen Versicherungsschutz.

11.3. Der Mieter ist verantwortlich für alle Verkehrsverstöße, Bußgelder oder Strafen, die während der Mietdauer anfallen und sind ausschliesslich vom Mieter zu bezahlen.

 

 

12. Datenschutz

12.1. Siehe Beiblatt Datenschutz.

 

13. Gerichtsstand

13.1. Gerichtsstand ist CH-8820 Wädenswil

bottom of page